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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Erlebnisfahrten und Fahrzeugvermietungen.

§1 Reservierung
Von Eble4x4 bestätigte Reservierungen sind verbindlich, Stornierungen werden grundsätzlich nur nach den in § 9 geregelten Rücktrittsbestimmungen abgewickelt.


§ 2 Fahrzeugrücknahme

1. Das Fahrzeug kann nur zu den normalen Öffnungszeiten des Vermieters zum vereinbarten Zeitpunkt zurückgegeben werden. Nach Beendigung des Mietvertrages oder nach Überschreitung der vereinbarten Mietdauer ist der Vermieter berechtigt, jederzeit das Fahrzeug in Besitz zu nehmen.


§ 3 Mietpreise

Der Mietpreis ist grundsätzlich vor Fahrzeugübergabe in voller Höhe fällig.


§ 4 Kraftstoff

Der Vermieter überlässt das Fahrzeug in verkehrssicherem Zustand mit vollem Kraftstofftank. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug vollgetankt zurückzugeben. Soweit der Mieter das Fahrzeug nicht vollgetankt zurückgibt, werden die Kraftstoffkosten gegenüber dem Mieter mit € 2,30 je Liter unter Berücksichtigung des für den Vermieter erforderlichen Zeit- und Arbeitsaufwandes berechnet.


§5 Fahrzeugbenutzung

– Das Fahrzeug ist nur durch den oder die im Mietvertrag genannten Fahrer/ -innen zu benutzen.
– Dem Mieter ist es nicht gestattet, an motorsportlichen oder motorsportähnlichen Veranstaltungen teilzunehmen.
  Das Gleiche gilt für Auslandsfahrten, es sei denn, der Vermieter hat dies ausdrücklich schriftlich genehmigt.
– Öl, Wasserstand und Reifendruck sind während der Mietdauer regelmäßig zu kontrollieren. Verletzt der Mieter diese Pflichten, haftet er für die daraus entstehenden Schäden.
– Wenn während der Mietzeit Reparaturen notwendig werden, die die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs gewährleisten, dürfen solche Reparaturaufträge nur in Auftrag gegeben werden,
   wenn der Vermieter dem ausdrücklich zugestimmt hat oder wenn die voraussichtlichen Kosten € 100,00 nicht übersteigen. Reparaturkosten werden nur gegen Vorlage ordnungsgemäßer Belege
   erstattet, soweit der Mieter nicht für die Reparatur selbst haftet.


§ 6 Versicherung

Das Fahrzeug ist nach den „Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeug-versicherung“ (AKB), den „Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung gegen Veruntreuung von Selbstfahrervermietfahrzeugen“ (ABVVS) sowie den „Zusatzbedingungen zu den ABVVS“ und den gesetzlichen Bestimmungen versichert. 2500,00 Euro Selbstbeteiligung


§ 7 Haftung/Verhalten des Mieters bei einem Unfall und/oder einem sonstigen Schaden

1. Der Mieter haftet bei von ihm verschuldeten Unfallschäden am gemieteten Fahrzeug nur für die Reparaturkosten und zwar beschränkt auf den in der jeweils gültigen Preisliste angegebenen Höchstbetrag bzw. für die je Schadensfall vereinbarte Selbstbeteiligung (siehe auch Punkt 4).
2. Der Mieter haftet unbeschränkt, wenn er den Schaden durch grobe Fahr-lässigkeit oder Vorsatz verursacht oder aber der Schaden durch Alkohol -oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entsteht. Das Gleiche gilt für Schäden, die durch Nichtbeachtung der zulässigen Durchfahrtshöhe und/ oder -breite (§ 41 Abs. 2 Ziff. 6 StVO) verursacht werden.
3. Der Mieter haftet auch unbeschränkt für alle Schäden, die bei der Benutzung durch einen hierzu nicht berechtigten Dritten oder durch verbotene Nutzung (z.B. Motorsport, Benutzung des Fahrzeugs zu Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind, Weitervermietung) oder durch unsachgemäße Behandlung oder durch das Ladegut entstanden sind.
4. Wird eine Haftungsbegrenzung gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgeltes vereinbart, wird der Vermieter den Mieter nach den Grundsätzen einer Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung für Schäden am angemieteten Fahrzeug freistellen (Bei mehreren Schadensfällen während der Miet-zeit ist also die Selbstbeteiligung pro Schadensfall vom Mieter zu zahlen!). Eine solche Freistellung erfolgt nicht hinsichtlich der Schäden, die aus verbotener Nutzung oder Verletzung der Verpflichtung des Mieters zum Verhalten bei Unfällen herrühren
5. Bei Unfällen, Diebstahl, Brand, Wild- oder sonstigen Schäden ist der Mieter bzw. der berechtigte Fahrer verpflichtet, unverzüglich die Polizei hinzuzuziehen und den Vermieter zu verständigen, am Unfall Beteiligte und Zeugen namentlich und mit Anschrift zu notieren und keine Schuldanerkenntnisse Dritten gegenüber abzugeben. Notwendige Bergungsmaßnahmen oder Reparaturen werden in jedem Fall vom Vermieter veranlasst. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter unverzüglich einen detaillierten Unfallbericht unter Vorlage einer Skizze zu erstellen. Der Unfallbericht hat insbesondere Namen und Anschrift der Beteiligten und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge zu enthalten. Sollte der Vermieter durch einen Verstoß gegen die zuvor genannte Vorschrift den an seinem Fahrzeug entstandenen Schaden weder bei seinem Kaskoversicherer, noch bei einem dritten Beteiligten durchsetzen können, haftet der Mieter für sein schuldhaftes Unterlassen der zuvor genannten Verpflichtung in voller Höhe des dem Vermieter entstandenen Schadens.


§ 8 Haftung des Vermieters

Die Haftung des Vermieters ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, soweit nicht vorrangig Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung besteht. Alle weiter gehenden Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, werden ausgeschlossen.

 


§ 9 Rücktritt
Der Reisegast/Gutscheininhaber kann jederzeit vor Veranstaltungsbeginn zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber Eble4x4 unter der vorstehend angegebenen Anschrift zu erklären.

Dem Reisegast/Gutscheininhaber wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
Tritt der Reisegast/Gutscheininhaber vor Veranstaltungsbeginn zurück, so verliert Eble4x4 den Anspruch auf den Reisepreis.

Stattdessen kann Eble4x4 eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Veranstaltung oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle des Reiseveranstalters unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis abzüglich des Werts der von Eble4x4 ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt, welche auf Verlangen des Kunden durch Eble4x4 zu begründen ist. Eble4x4 hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendugen der Reiseleistungen festgelegt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt mit der Stornostaffel berechnet:

Bis 60 Tage vor Reiseantritt 50%

Bis 45 Tage vor Reiseantritt 75 %

Bis 20 Tage vor Reiseantritt  90 %

Bis 10 Tage vor Reiseantritt 100 %

 

Eble4x4 behält sich vor, anstelle der vorstehenden Enschädigungspauschalen eine höhere, individuell berechnete Entschädigung zu fordern, soweit Eble4x4 nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Entschädigungspauschale entstanden sind. In diesem Fall ist Eble4x4 verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt, konkret zu beziffern und zu begründen.

Ist Eble4x4 infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, hat er dies unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung zu leisten

 

Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl

Der Reisegast/Gutscheininhaber kann wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl nur dann vom Reisevertrag zurücktreten, wenn:

a) in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung die Mindestteilnehmerzahl beziffert sowie den Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Reisegast spätestens die Erklärung zugegangen sein muss, angegeben hat.

b) in der Reisebestätigung die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist angibt.
Ein Rücktritt ist spätestens am 28. Tag vor dem vereinbarten Reiseantritt dem Reisegast gegenüber zu erklären. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat Eble4x4 unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Reisegast auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück. Eble4x4 behält sich andererseits vor, die Reise trotz Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl dennoch durchzuführen.

§ 10 Geländefahrten
Das Befahren von nicht befestigten Straßen oder Geländen ist nur in Begleitung eines Mitarbeiters von Eble4x4 erlaubt.


§ 11 Geländefahrten im Off Road Park
An allen von Eble4x4 betriebenen Standorten besteht Gurtpflicht und die Einhaltung der Geschwindigkeitsbeschränkung von 10 km/h.
Der Haftungsausschluß wird mit Unterschrift des Gutscheininhabers für alle Beteiligten dem Veranstalter gegenüber wirksam.
Fahrer und Mitfahrer verzichten durch Unterschrift des Haftungsverzichtes für alle im Zusammenhang der Veranstaltung erlittenen Schäden oder Unfälle auf das Recht des Rückgriffs gegen den Veranstalter und seine Assistenten. Den Anweisungen des Instruktors, der die Fahrten im Mietfahrzeug begleitet, ist unbedingt Folge zu leisten. Bei Nichteinhaltung der Anweisungen  durch Fahrer oder Mitfahrer – wird die Fahrt abgebrochen und der Instruktor fährt die verbleibende Zeit als Fahrer zu Ende.
Der Veranstalter behält sich das Recht vor, bereits anberaumte Termine aus organisatorischen Gründen abzusagen oder die Fahrt aus Sicherheitsgründen (wetterbedingt, gelände-, oder fahrzeugbedingt) abzubrechen. Daraufhin entstehende Schadensersatzansprüch wie Reisekosten, Übernachtungen etc. können vom Gutscheininhaber nicht geltend gemacht werden, in diesem Fall wird die Fahrt an einem neu festgesetzten Termin wiederholt.

§ 12 Nichtigkeit/Nebenabreden/Schriftform
Die Nichtigkeit einer oder mehrerer der Bestimmungen dieses Vertrages berühren die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Für Änderungen dieses Vertrages ist Schriftform vereinbart. Die Schriftform kann auch nicht durch mündliche Vereinbarungen abgeändert werden.


§13 Erfüllungsort

Erfüllungsort für alle Ansprüche aus dem Vertrag ist 77933 Lahr.


§14 Gerichtstand

Für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Gerichtsstand der Sitz des Vermieters, soweit
a) der Mieter Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen (§38, Abs. l ZPO) ist,
b) der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in das Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.


§15 Wertgutschein

Wertgutscheine sind übertragbar, eine Barauszahlung des Gutscheinwertes ist nicht möglich. Pro gefahrene Stunde Geländefahrt mit dem Mietfahrzeug kann nur ein Wertgutschein eingelöst werden. Der Gültigkeitszeitraum wird vom Gutscheinverkäufer festgesetzt.

Stand November 2019

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